§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Sexarbeits- und Prostitutionsforschung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Gesellschaft für Sexarbeits- und Prostitutionsforschung e. V.“

(2) Der Verein Gesellschaft für Sexarbeits- und Prostitutionsforschung mit Sitz in Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung von Bildung und Erziehung.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, dazu gehören insbesondere ein regelmäßiges  Forscher*innentreffen des interdisziplinären Netzwerks kritische Sexarbeitsforschung, die Verbreitung von Forschungsergebnissen insbesondere durch die Unterstützung bei der Publikation, die Unterstützung bei der Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten und Forschungsvorhaben, insbesondere durch den Austausch und die Kontaktstellung zu erfahrenen Wissenschaftler*innen, sowie die Verbreitung von Forschungsergebnissen zur Stärkung eines evidenzbasierten Diskurses über Sexarbeit/Prostitution in der Öffentlichkeit.

Außerdem bietet das Forscher*innen-Netzwerk durch seine Präsenz verschiedener Fachdisziplinen die Möglichkeit Forscher*innen zu Fachvorträgen, Interviews und Ausschussarbeiten zu vermitteln und Ergebnisse zu verschiedensten wissenschaftlich fundierten Aspekten der Sexarbeit und Prostitution aufzuarbeiten.

§ 2 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4 Personelle Mittelzuwendung

Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder oder Dritte haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 5 Mittelverwendung bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Madonna e.V. (Verein in Bochum, Vereinsregister- Nummer VerR 2578), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und zumindest ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium aufgenommen hat oder hatte.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Die Form des Aufnahmeantrags ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

(3) Sofern Personen den Anforderungen nicht entsprechen, von ihnen aber ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu erwarten ist, kann die Mitgliederversammlung nach Antrag dennoch die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit beschließen.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem*der Antragsteller*in die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(5) Auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelner Vereinsmitglieder kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Mitglieds aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben und die Stellungnahme der Mitgliederversammlung zugänglich machen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Der bei der Gründungsversammlung festgesetzte Beitrag bleibt solange gültig, bis eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit unter Beschlussfähigkeit den Beitragssatz ändert.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(5) Mitglieder können durch Nachweis eine Ermäßigung des Jahresbeitrages erhalten. Der ermäßigte Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, an Veranstaltung des Vereins teilzunehmen, Förderanträge zu stellen und über die Vergabe von Geldern mitzubestimmen. Die Mitglieder haben das Recht, sich bei der Mitgliederversammlung oder durch Wahl in den Vorstand aktiv an der Vereinsgestaltung zu beteiligen.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. ggf. ein oder mehrere Beiratsperson/en.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem:der Vorsitzenden, dem:der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem*der Schatzmeister*in.

(2) Der Verein wird durch mindestens ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,– Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Netzwerktreffen „Kritische Sexarbeitsforschung“ stattfinden.

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

e) Vorschlag zum Einrichten und Besetzen eines Beirates oder mehrerer Beiräte.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, ausgenommen Ehrenmitglieder. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des*der Ausgeschiedenen eine*n Nachfolger*in wählen.

§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, in Textform, mündlich oder telefonisch einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Anwesenheit ist auch hergestellt, wenn die Sitzung über Telekommunikationsmittel stattfindet (z.B. Skype). Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom:von der Sitzungsleiter:in zu unterschreiben.

§ 16 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus Mitgliedern des Vereins. Der Beirat wird in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder gewählt.

(2) Die Mitglieder des Beirats bleiben so lange im Amt, wie es die jeweilige Beiratsposition vorsieht. Die Beiratszugehörigkeit endet spätestens mit der Wahl eines neuen Vorstandes.

(3) Die Aufgaben und Dauer der Besetzung des Beirates werden jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen. Insbesondere können dem Beirat Projektaufgaben übertragen werden, wie z.B. die Vorbereitung des Netzwerktreffens „Kritische Sexarbeitsforschung“; Auswahlfragen, bspw. von förderungswürdigen Forschungsarbeiten; oder die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten bezüglich der Einhaltung forschungsethischer Grundsätze.

§ 17 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nach § 7 der Satzung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der Mitgliedgebühren;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

g) Ausrufung und Besetzung des Beirats;

h) Beschlussfassung zu allen sonstigen Beschlussfragen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der*die Versammlungsleiter*in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der*die Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt nach denselben Regeln wie § 18 Absatz 1 Satz 2 fortfolgende festschreibt statt.

§ 20 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der*dem Vorsitzenden, bei dessen*deren Verhinderung von der*dem Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem*der Schatzmeister*in, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den*die Versammlungsleiter*in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der*die Versammlungsleiter*in bestimmt eine*n Protokollführer*in.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der*die Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Abstimmung über zu besetzende Posten erfolgt immer schriftlich.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats nach Abstimmungsdatum erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat*en*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der*diejenige, der*die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet in Bezug auf Vorstandsposten das von dem*der Versammlungsleiter*in zu ziehende Los. Bei anderen Personenposten, z.B. des Beirats, kann eine Position, wenn auch nach der Stichwahl Stimmgleichgewicht vorliegt, doppelt besetzt werden.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das  vom*von der jeweiligen Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

§ 21 Einleitung der Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 20 Abs. 4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der*die Vorsitzende und der*die Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Satzung vom 8. Februar 2020